Das Gesetz zur Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung, das am 3. Juli vom Bundestag verabschiedet wurde und am 14. August 2020 größtenteils mit seiner Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft trat, enthält auch einige positive Änderungen am Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG).
Zentrale Änderungen sind die Anhebung des jährlichen Förderdeckels von 1,5 auf 1,8 Milliarden Euro und die Verlängerung der Förderlaufzeit bis zum 31.12.2029. Um den Betrieb der KWK-Anlagen stärker am Strommarkt und der fluktuierenden Stromerzeugung der erneuerbaren Energiequellen auszurichten, werden die pro Jahr geförderten Vollbenutzungsstunden ab 2021 auf 5.000, ab 2023 auf 4.000 und ab 2025 auf 3.500 reduziert.
KWK-Anlagen mit bis zu 50 kW elektrischer Leistung werden so wie alle anderen Leistungsklassen über insgesamt 30.000 statt zuvor 60.000 Vollbenutzungsstunden gefördert. Zum Ausgleich werden deren Zuschläge auf 8 ct/kWh für vor Ort verbrauchten und 16 ct/kW für ins Netz eingespeisten Strom verdoppelt. Dadurch verkürzt sich deren Amortisationszeit erheblich. Als weitere Verbesserung dieser Leistungsklasse werden deren Betreiber von der Pflicht befreit, Betriebszeiten bei negativen Strompreisen an der EEX-Börse an den zuständigen Netzbetreiber zu melden.
Insgesamt handelt es sich bei den Änderungen um eine positive Weiterentwicklung des KWKG, womit die zentrale Rolle der KWK in der Energiewende anerkannt, der flexible Betrieb von KWK-Anlagen forciert und die Attraktivität, insbesondere von KWK-Anlagen bis 50 kW(el), erhöht wird. Gerne beraten unsere Vertriebsingenieure Interessenten zu den Auswirkungen der neuen Regelungen auf geplante KWK-Projekte. Eine aktuelle Zusammenfassung der Rahmenbedingungen kann unter Downloads im zweiten Abschnitt „Unterlagen zur BHKW-Planung“ abgerufen werden.
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