Seit dem Inkrafttreten der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) am 1. Juli 2017 sind Betreiber von seither in Betrieb genommenen KWK-Anlagen verpflichtet, diese innerhalb von vier Kalenderwochen nach der technischen Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister anzumelden. Diese Anmeldungen können ausschließlich über www.marktstammdatenregister.de vorgenommen werden.
Die Höhe der Zuschlagzahlung für die KWK-Anlage verringert sich gemäß § 13a KWKG um 20 Prozent, solange der Anlagenbetreiber sie nicht mit den erforderlichen Angaben im Marktstammdatenregister angemeldet hat. Wir empfehlen daher, die KWK-Anlage möglichst bald nach der Inbetriebnahme beim Marktstammdatenregister anzumelden. Als Nachweis beim Netzbetreiber gilt die der KWK-Einheit im Marktstammdatenregister zugeteilte Registriernummer.
Zusätzlich zu den Neuanlagen müssen auch Bestandsanlagen, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden, beim Marktstammdatenregister online angemeldet werden. Diese Pflicht betrifft auch KWK-Anlagen, deren Betrieb nicht (mehr) mit Zuschlagszahlungen vergütet wird. Die Anmeldefrist für Bestandsanlagen lief bis zum 31.1.2021.